Unfall im Ausland – Das müssen Sie wissen!


Welches Recht gilt bei einem Unfall im Ausland?

Ein Unfall kann jederzeit und überall passieren. Im folgenden Beitrag erzählen wir Ihnen, was Sie bei einem Unfall im Ausland beachten müssen.

Es gilt immer das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Eine Ausnahme gibt es: Kommen die Unfallbeteiligten aus dem selben Land, findet das Recht des Herkunftslandes Anwendung.

Beispiel: Bei einem Unfall in Österreich sind zwei deutsche Fahrzeuge beteiligt. Dann wird der Schaden ganz normal nach deutschem Recht reguliert.

Ihre Pflichten

Sind Sie in einen Unfall z. B. in Bulgarien, Kroatien, Polen, Tschechien, Ungarn oder der Slowakei verwickelt gilt es IMMER die Polizei zu rufen. Auch bei Bagatellschäden muss die Polizei den Schaden offiziell aufnehmen, damit der Versicherer den Schaden reguliert.

In allen anderen europäischen Ländern ist dies nicht der Fall. Hier benötigen Sie nur Adresse, Kennzeichen und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Zudem sollten Sie immer am Unfallort Ihren und auch den Schaden des Gegners mit Fotos dokumentieren. Notieren Sie sich auch mögliche Zeugen!

Um nichts zu vergessen, hilft Ihnen ein Unfallbericht, in dem Sie alles dokumentieren.

Diesen erhalten Sie zum Beispiel kostenfrei bei uns.

 

Tipp: In Italien und Frankreich stehen sämtliche Angaben zur Versicherung auf einer Plakette an der Windschutzscheibe der Autos!

Deshalb raten wir: Informieren Sie sich schon vor der Reise über die jeweiligen Vorschriften des Reiselandes!

Sind Sie schuld am Unfall, melden Sie den Fall Ihrer Kfz-Versicherung.

Ihre Rechte

Um die Abwicklung von Verkehrsunfällen im europäischen Ausland zu vereinfachen hat die EU die sogenannte KH-Richtlinie eingeführt. Jede Autoversicherung (Kraftfahrthaftpflichtversicherung) wurde verpflichtet, in allen EU-Staaten einen Regulierungsbeauftragten – also einen Schadensregulierer des Reiselandes – für die beteiligten Länder zu benennen, der einen Verkehrsunfall bearbeitet und abwickelt. Dieser Regulierungsbeauftragte in Deutschland leitet Ansprüche an die jeweilige Versicherung im EU-Ausland weiter und erleichtert die weitere Bearbeitung.

Den Schadensregulierungsbeauftragten kann man über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln:

+49 (0) 40 300 330 300

Ist nach spätestens 3 Monaten noch kein Entschädigungsangebot da, wenden Sie sich an die Verkehrsopferhilfe (VOH). Diese gemeinsame Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer springt ein, wenn der Gegner wegen Fahrerflucht oder Betrug nicht bekannt ist oder wenn dessen Haftpflichtversicherung eine Zahlung verweigert. Die VOH ist allerdings nicht dazu verpflichtet Sie zu entschädigen!

Falls Sie Fragen haben sollten – wir beraten Sie gerne! Klicken Sie hier um auf unsere Kontakt Website zu gelangen: