Häufige Fragen



Häufige Fragen


Warum ein Unfallgutachten?

Um nach einem unverschuldeten Unfall den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner, bzw. dessen Versicherung, in vollem Umfang geltend zu machen, muss der Schaden genau beziffert werden. Dafür ist ein Unfallgutachten nötig.

Im Anschluss erhalten Sie ein aussagekräftiges Unfallgutachten, welches den entstandenen Schaden fachkundig dokumentiert, einen fairen und schnellen Ablauf mit den beteiligten Versicherungen gewährt und Ihnen somit viel Zeit und unnötige Komplikationen erspart.

In einem Unfallgutachten werden folgende Punkte dokumentiert:

  • Reparaturkostenkalkulation / Schadensumme
  • Wiederbeschaffungswert
  • Restwert
  • Wertminderung / Minderwert
  • Nutzungsausfall und Reparaturdauer
Reicht auch ein Kostenvoranschlag? Was ist der Unterschied zum Unfallgutachten?

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Kunden sehr unsicher sind, wenn sie von der gegnerischen Versicherung kontaktiert werden.

Uns ist es wichtig, aufzuklären und zu erklären, welche Rechte ein Geschädigter hat.

In erster Linie möchte die Versicherung sich die Gutachterkosten sparen. Deshalb wird auf einen Kostenvoranschlag bzw. eine Kostenschätzung verwiesen. Mittlerweile werden auch Ferngutachten und Apps angeboten, in denen Sie einfach nur Bilder Ihres Schadens hochladen. Ein Sachbearbeiter wird dann die Kalkulation durchführen. Das Ergebnis ist leider immer daneben. Der Schaden muss durch einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen in Augenschein genommen werden. Nur dieser kann auch abschätzen, welche Teile unter den Verkleidungen beschädigt sind. Teilweise müssen Bauteile demontiert werden, der Fehlerspeicher kann ausgelesen werden um defekte Sensoren zu bestimmen oder die Achsgeometrie muss bei Anstößen im Radbereich vermessen werden.

Sie haben immer das Recht auf einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der Ihren Schaden neutral kalkuliert und bewertet.

Ein Schaden kann nur anhand eines ausführlichen Unfallgutachtens genau kalkuliert werden.

Ein entscheidender Vorteil eines Unfallgutachtens: Sollten im Rahmen der Reparatur weitere Schäden festgestellt werden, die auf den ersten Blick nicht erkennbar waren, kann der Kfz-Sachverständige die Schadensumme im Gutachten erweitern und die Versicherung muss den gesamten entstandenen Schaden bezahlen. Außerdem ist ein Gutachten durch die qualifizierte Fotodokumentation gleichzeitig auch die Beweissicherung. Bei einem Kostenvoranschlag ist dies nicht der Fall.

 

Was ist in einem Kostenvoranschlag enthalten?

  • Überschlägig kalkulierte Reparaturarbeiten inkl. Ersatzteilen

Was ist in einem Unfallgutachten enthalten? 

  • sichert Beweise (durch qualifizierte Fotodokumetation mit Geometerstab, Dellensegel, Spaltmesskeil,…)
  • Fahrzeugdaten des Unfallfahrzeuges inkl. Zustand, Bereifung, Vorschäden, Altschäden, Zustand des Fahrzeugs bei Besichtigung
  • detaillierte Schadenbilder
  • detaillierte Schadenbeschreibung
  • detaillierte Schadenkalkulation inkl. aller anfallenden Nebenkosten
  • Angabe der Reparaturdauer
  • Angabe des Nutzungsausfalls
  • Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
  • Angabe der Wiederbeschaffungsdauer
  • Ermittlung des Restwertes
  • Angaben zum Unfallgegner
  • Angaben zur Versicherung des Unfallgegners
Muss ich einen Kfz-Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein!

Nach einem unverschuldeten Unfall werden Geschädigte oft von der Versicherung des Unfallgegners kontaktiert. Die Versicherung möchte möglichst schnell ihren eigenen Kfz-Sachverständigen schicken. Ein Kfz-Sachverständiger der gegnerischen Versicherung vertritt in erster Linie die Interessen der Versicherung, die für den Schaden aufkommen muss und kalkuliert den Schaden deshalb so gering wie möglich.

Deshalb nutzen Sie Ihr Recht auf einen unabhängigen und freien Kfz-Sachverständigen! Nur so können Sie sicher sein, dass Ihr Schaden in vollem Umfang kalkuliert wird und Sie das erhalten, was Ihnen zusteht!

Wer bezahlt das Unfallgutachten?

Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen und das Unfallgutachten trägt bei 100% iger Gegnerschuld die Versicherung des Unfallverursachers.

Wer wählt den Kfz-Sachverständigen nach einem Unfall aus?

Jeder Geschädigte hat das Recht nach einem Unfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren.


Kfz-Gutachter-Fachbegriffe


Altschäden

Altschäden sind Schäden am Fahrzeug, die bereits vor dem Unfallereignis vorlagen und (noch) nicht repariert wurden.

Beispiele für Altschäden:

Kratzer, Dellen, Rost, unreparierter Unfallschaden

Bagatellschaden

Als Bagatellschaden wird ein Unfallschaden bezeichnet, der eine Schadenhöhe von momentan 750 Euro nicht übersteigt. Unter dieser Schadenhöhe werden die Kosten für ein Unfallgutachten nicht übernommen.

Ohne fachkundige Begutachtung kann die Schadenhöhe jedoch nur schwer eingeschätzt werden!

Unser Service: Wir beraten Sie gerne und beurteilen im Vorfeld, ob ein Bagatellschaden vorliegt. Ihnen entstehen für diese Einschätzung keinerlei Kosten!

Beilackierung

Bei einer Beilackierung wird nicht nur das ausgewechselte / reparierte Bauteil lackiert, sondern auch die angrenzenden Bauteile. Bei den meisten Uni-, Metallic- und Perlmuttfarben wird sonst nach erfolgter Reparatur ein Farbtonunterschied zu sehen sein.

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung werden die im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungsaufwand ausbezahlt. Das Fahrzeug muss nicht zwingend repariert werden.

Haftpflichtschaden

Um einen Haftpflichtschaden handelt es sich immer dann, wenn Sie keine Schuld am entstandenen Unfall hatten.

Dann haben Sie immer das Recht auf einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl, die freie Wahl des Kfz-Gutachters bzw. Kfz-Sachverständigen, die freie Auswahl der Reparaturwerkstatt, die freie Entscheidung ob und wie Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten und ob Sie während der Reparaturzeit einen Mietwagen möchten oder lieber doch den Nutzungsausfall erstattet haben wollen.

Die Kosten dafür übernimmt die Versicherung Ihres Unfallgegners.

Kaskoschaden

Um einen Kaskoschaden handelt es sich immer dann, wenn der Schaden durch Sie selbst entstanden ist, beziehungsweise wenn der Schaden durch jemand oder etwas entstanden ist, das nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Beispiele dafür sind Diebstahl, Vandalismus, Schaden durch Hagel, Sturm oder Wild.

Was genau von Ihrer Versicherung zu welchem Teil übernommen und bezahlt wird, richtet sich immer nach den individuellen Versicherungsbedingungen, denen Sie bei Vertragsabschluss Ihrer Versicherung zugestimmt haben.

Nachbesichtigungsrecht

Grundsätzlich besteht kein pauschales Recht auf Nachbesichtigung durch die gegnerische Versicherung.

Sollte die gegnerische Versicherung Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens oder am Schadenhergang haben, muss die Versicherung ausführlich und plausibel begründen, warum eine Nachbesichtigung erfolgen soll. Ohne eine plausible Begründung kann der Geschädigte die Nachbesichtigung ablehnen.

Zur schnelleren Schadenregulierung ist es jedoch sinnvoll, sich mit der Versicherung über die Nachbesichtigung zu einigen. Wir empfehlen im Falle einer Nachbesichtigung folgendes Vorgehen:

Wenn sich die Versicherung zur Nachbesichtigung bei Ihnen meldet, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gerne sind wir beim Nachbesichtigungstermin vor Ort dabei und stehen Ihnen als unabhängige Partei zur Seite.

Nutzungsausfall

Wird während der Dauer der Reparatur eines unverschuldeten Unfallschadens kein Ersatzfahrzeug angemietet, hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt von der Dauer der Reparatur und der Fahrzeugklasse ab. Dies ist im Schadengutachten aufgeführt.

Reparaturdauer

Die Angabe der Reparaturdauer beeinflusst die Höhe der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung sowie die Länge des Zeitraums, in dem ein Mietfahrzeug erforderlich ist.

Die Reparaturdauer wird in Kalendertagen angegeben und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für eine fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens erforderlich ist. Stand- und Lieferzeiten sind dabei nicht enthalten und können die Reparaturdauer verlängern.

Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten nach einem Unfall niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert. Der Restwert wird dabei nicht berücksichtigt.

Restwert

Der Restwert stellt den Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall in beschädigten Zustand dar. Zu diesem Betrag könnte das unreparierte Fahrzeug verkauft werden.

Die Höhe des Restwertes wird vom Kfz-Sachverständigen ermittelt.

Schadenminderungspflicht

Die Schadenminderungspflicht besagt, dass Schäden so gering wie möglich gehalten werden müssen.

Totalschaden

Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Wiederinstandsetzung eines Schadens nicht möglich (technischer Totalschaden) oder wirtschaftlich unverhältnismäßig (wirtschaftlicher Totalschaden) ist.

Verbringungskosten

Verbringungskosten sind Kosten, die entstehen, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug im Rahmen der Reparatur in einen Drittbetrieb (z. B. Lackierer, Karosseriebetrieb) verbracht werden muss. Diese Kosten sind im Unfallgutachten aufgeführt und müssen von der gegnerischen Versicherung im Rahmen der Schadenregulierung bezahlt werden. Der Anspruch besteht auch bei fiktiver Schadenabrechnung.

Vorschäden

Ein Vorschaden ist ein reparierter Schaden an einem Fahrzeug. Dieser Schaden kann aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden sein. Auch selbst verursachte reparierte Schäden am Fahrzeug zählen zu Vorschäden.

Wertminderung

Möchte der Geschädigte sein Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen, würde er im Vergleich zu einem Pkw ohne Unfallschaden vermutlich einen geringeren Erlös erzielen. Also hatte der Unfall eine Minderung des Wertes zur Folge. Diese Minderung ist durch die gegnerische Versicherung zu entschädigen. Der Ausgleich muss auch dann erfolgen, wenn aktuell nicht die Absicht eines Verkaufs im Raum steht. Das reparierte Unfallfahrzeug erzielt in Zukunft einen geringeren Kaufpreis als ein vergleichbares Fahrzeug, ohne Unfallschaden.

Wiederbeschaffungsdauer

Als Wiederbeschaffungsdauer wird die Zeit bezeichnet, die erforderlich ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Gewöhnlich werden 14 Tage angenommen. Bei Luxus-Fahrzeugen und außergewöhnlichen Modellen kann eine längere Wiederbeschaffungsdauer anerkannt werden.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist die Summe, die man auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug zahlen müsste, das dem Kfz des Geschädigten entspricht.

 

Folgende Faktoren werden berücksichtigt:

  • Marke 
  • Baujahr
  • Kilometerstand
  • Ausstattung 
  • Zustand 
  • Anzahl der Vorbesitzer 

Entscheidend für den Wiederbeschaffungswert ist der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Verkehrsunfall.